Er habe «einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. Die Anwältin des Ehemannes beantragte anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2008, ihr Klient «sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die Ehefrau schloss sich diesem Begehren an, worauf ihr der Gerichtspräsident, wie erwähnt, ein Aliment von Fr. 1'800.00 zusprach. Dagegen rekurriert der Ehemann. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Rekurrent überhaupt beschwert ist, denn der Gerichtspräsident hat ohne Zweifel «nach richterlichem Ermessen» entschieden.