SOG 2009 Nr. 4 §§ 129 und 130 ZPO. Im Rekursverfahren genügt ein Antrag, der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, nicht. Vielmehr ist der Antrag zumindest mit einem Minimal- oder Maximalbetrag zu beziffern. Sachverhalt: Im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtete der Gerichtspräsident den Ehemann am 7. November 2008, dessen Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Am 24. November 2008 führte der Ehemann Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte, Ziffer 3 sei aufzuheben. Er habe «einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen».