Das Obergericht des Kantons Solothurn hat denn auch in jüngerer Zeit nicht mehr an der 1987 als konstante Praxis bezeichneten Rechtsprechung festgehalten und im vom Gesuchsteller S. zitierten Entscheid (SOG 2003 Nr. 3) unter Hinweis auf den Kommentar zur bernerischen Zivilprozessordnung, welche eine identische Regelung kennt, festgehalten, zulässiger Inhalt der einstweiligen Verfügung sei alles, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess bilden könne. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, deren Art. 262 die Anordnung einer Sachleistung (lit.