, Bern 2006, 12 N 200 f.) und auch das Bundesgericht geht – unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer besonders strengen Prüfung der Voraussetzungen – von deren Zulässigkeit aus (BGE 125 III 459, 133 III 367). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat denn auch in jüngerer Zeit nicht mehr an der 1987 als konstante Praxis bezeichneten Rechtsprechung festgehalten und im vom Gesuchsteller S. zitierten Entscheid (SOG 2003 Nr. 3) unter Hinweis auf den Kommentar zur bernerischen Zivilprozessordnung, welche eine identische Regelung kennt, festgehalten, zulässiger Inhalt der einstweiligen Verfügung sei alles, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess bilden könne.