In der neueren Literatur bezeichnen z.B. Vogel/Spühler Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf ein Tun, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Geldzahlung, als zulässig (Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, 12 N 200 f.) und auch das Bundesgericht geht – unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer besonders strengen Prüfung der Voraussetzungen – von deren Zulässigkeit aus (BGE 125 III 459, 133 III 367).