So wurde die einstweilige Vollstreckung eines Leistungsanspruchs in Ausnahmefällen als zulässig erachtet (ZR 1986 Nr. 38, S. 80) bzw. in den Kantonen mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage – zu welchen der Kanton Solothurn zählt – als bedenkenlos angesehen (Isaak Meier: Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 156). In der neueren Literatur bezeichnen z.B. Vogel/Spühler Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf ein Tun, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Geldzahlung, als zulässig (Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl.