Zu bemerken ist dazu auch, dass schon im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids von 1987 durchaus kritische Lehrmeinungen diesbezüglich bestanden. So wurde die einstweilige Vollstreckung eines Leistungsanspruchs in Ausnahmefällen als zulässig erachtet (ZR 1986 Nr. 38, S. 80) bzw. in den Kantonen mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage – zu welchen der Kanton Solothurn zählt – als bedenkenlos angesehen (Isaak Meier: Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 156).