Dem Gesuchsteller S. ist jedoch darin zuzustimmen, dass die solothurnische Zivilprozessordnung mit § 258 eine ausdrückliche Regelung betreffend den zulässigen Inhalt einstweiliger Verfügungen kennt, welche den Befehl zu einem Tun explizit erwähnt. Zu bemerken ist dazu auch, dass schon im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids von 1987 durchaus kritische Lehrmeinungen diesbezüglich bestanden.