Ausserdem werde die Verurteilung zu einem Tun in § 258 ZPO als zulässiger Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorgesehen. d) Zwar hat das Obergericht im von der Gesuchsgegnerin G. zitierten Entscheid (SOG 1987 Nr. 3) tatsächlich entschieden, dass nach konstanter Praxis und herrschender Prozessdoktrin vorläufiger Rechtsschutz gemäss § 255 lit. d ZPO für Leistungsansprüche auf ein Tun nicht gewährt werden kann. Dem Gesuchsteller S. ist jedoch darin zuzustimmen, dass die solothurnische Zivilprozessordnung mit § 258 eine ausdrückliche Regelung betreffend den zulässigen Inhalt einstweiliger Verfügungen kennt, welche den Befehl zu einem Tun explizit erwähnt.