ZPO für Leistungsansprüche im Sinne der Verurteilung zu einem Tun nach konstanter Praxis nicht gewährt wird. c) Der Gesuchsteller S. hält dem entgegen, das Bundesgericht habe unter Hinweis auf den Grundsatz «pacta sunt servanda» die Möglichkeit der Anordnung der vorläufigen Erfüllung eines Vertrages im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ausdrücklich bejaht. In seiner neueren Rechtsprechung sei auch das Obergericht des Kantons Solothurn der Ansicht, dass als vorsorgliche Massnahme alles angeordnet werden könne, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein kann. Ausserdem werde die Verurteilung zu einem Tun in § 258 ZPO als zulässiger Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorgesehen.