Die Gesuchsgegnerin G. bringt zunächst vor, bei der angefochtenen einstweiligen Verfügung handle es sich um eine unzulässige Leistungsmassnahme. In Lehre und Rechtsprechung sei strittig, ob Leistungsmassnahmen überhaupt zulässig seien und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Zudem habe das Obergericht des Kantons Solothurn in einem älteren Entscheid festgehalten, dass der Rechtsschutz gemäss § 255 lit. d ZPO für Leistungsansprüche im Sinne der Verurteilung zu einem Tun nach konstanter Praxis nicht gewährt wird.