Die einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicher zu stellen, wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu erreichen ist. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, Bern 1979, S. 19). b) Die Gesuchsgegnerin G. bringt zunächst vor, bei der angefochtenen einstweiligen Verfügung handle es sich um eine unzulässige Leistungsmassnahme.