Die superprovisorische Verfügung wurde wie beantragt erlassen und im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt. Die Zivilkammer des Obergerichts weist den gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss § 255 lit. d Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit.