Dieser Kündigung waren Pressemitteilungen betreffend die Stillegung des Betriebs der Gesuchsgegnerin G. und diverse Schreiben zwischen den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern vorangegangen. Der Gesuchsteller S. reichte in der Folge beim zuständigen Richteramt ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegen die Gesuchsgegnerin G. ein. Darin stellte er unter anderem den Antrag, der Gesuchsgegnerin G. sei zu befehlen, die Vereinbarung vom 11. September 1996 gegenüber dem Gesuchsteller S. zu erfüllen. Die superprovisorische Verfügung wurde wie beantragt erlassen und im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt.