Die Gesuchsgegnerin G. belieferte die Einzelfirma des Gesuchstellers S. gemäss Vereinbarung vom 11. September 1996 mit Chlor, Strom und Wasser und übernahm die anfallenden Abwässer und Abgase. Am 7. November 2008 kündigte die Gesuchsgegnerin G. die Vereinbarung vom 11. September 1996 unter Berufung auf wichtige Gründe und veränderte Verhältnisse per 12. November 2008. Dieser Kündigung waren Pressemitteilungen betreffend die Stillegung des Betriebs der Gesuchsgegnerin G. und diverse Schreiben zwischen den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern vorangegangen.