SOG 2009 Nr. 5 § 255 lit. d ZPO. Inhalt von einstweiligen Verfügungen. Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf ein Tun – mit Ausnahme von Ansprüchen auf Geldleistung – sind zulässig (Präzisierung der Rechtsprechung). Sachverhalt: Zwischen dem Einzelunternehmen des Gesuchstellers S. und der Gesuchsgegnerin G. bzw. deren jeweiligen Vorgängerfirmen bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Die Gesuchsgegnerin G. belieferte die Einzelfirma des Gesuchstellers S. gemäss Vereinbarung vom 11. September 1996 mit Chlor, Strom und Wasser und übernahm die anfallenden Abwässer und Abgase.