{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2008-351_2009-02-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102900&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f7533057be4b7035d204fa700b1e411d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2008.351", "Präzisierung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.02.2009 ZKREK.2008.351 (Präzisierung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Leistungsmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "f9570375828fed2a288ecf5fb324227a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.02.2009 ZKREK.2008.351 (Präzisierung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Leistungsmassnahmen\n\n\nd) Zwar hat das Obergericht im von der Gesuchsgegnerin G. zitierten Entscheid (SOG 1987 Nr. 3) tatsächlich entschieden, dass nach konstanter Praxis und herrschender Prozessdoktrin vorläufiger Rechtsschutz gemäss § 255 lit. d ZPO für Leistungsansprüche auf ein Tun nicht gewährt werden kann. Dem Gesuchsteller S. ist jedoch darin zuzustimmen, dass die solothurnische Zivilprozessordnung mit § 258 eine ausdrückliche Regelung betreffend den zulässigen Inhalt einstweiliger Verfügungen kennt, welche den Befehl zu einem Tun explizit erwähnt. Zu bemerken ist dazu auch, dass schon im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids von 1987 durchaus kritische Lehrmeinungen diesbezüglich bestanden. So wurde die einstweilige Vollstreckung eines Leistungsanspruchs in Ausnahmefällen als zulässig erachtet (ZR 1986 Nr. 38, S. 80) bzw. in den Kantonen mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage – zu welchen der Kanton Solothurn zählt – als bedenkenlos angesehen (Isaak Meier: Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 156). In der neueren Literatur bezeichnen z.B. Vogel/Spühler Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf ein Tun, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Geldzahlung, als zulässig (Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, 12 N 200 f.) und auch das Bundesgericht geht – unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer besonders strengen Prüfung der Voraussetzungen – von deren Zulässigkeit aus (BGE 125 III 459, 133 III 367). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat denn auch in jüngerer Zeit nicht mehr an der 1987 als konstante Praxis bezeichneten Rechtsprechung festgehalten und im vom Gesuchsteller S. zitierten Entscheid (SOG 2003 Nr. 3) unter Hinweis auf den Kommentar zur bernerischen Zivilprozessordnung, welche eine identische Regelung kennt, festgehalten, zulässiger Inhalt der einstweiligen Verfügung sei alles, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess bilden könne. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, deren Art. 262 die Anordnung einer Sachleistung (lit. d) als zulässige gerichtliche Anordnung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vorsieht, scheint diese Rechtsprechung gerechtfertigt und steht im Einklang mit der neueren Rechtsentwicklung (Botschaft vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7354 f.; definitive Fassung BBl 2009 21 ff). Vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Tuns sind demnach zulässig.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Februar 2009 (ZKREK.2008.351)"}