{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2008-351_2009-02-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102900&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f7533057be4b7035d204fa700b1e411d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2008.351", "Präzisierung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.02.2009 ZKREK.2008.351 (Präzisierung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Leistungsmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "f9570375828fed2a288ecf5fb324227a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.02.2009 ZKREK.2008.351 (Präzisierung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Leistungsmassnahmen\n\nSOG 2009 Nr. 5\n§ 255 lit. d ZPO. Inhalt von einstweiligen Verfügungen. Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf ein Tun – mit Ausnahme von Ansprüchen auf Geldleistung – sind zulässig (Präzisierung der Rechtsprechung).\nSachverhalt:\nZwischen dem Einzelunternehmen des Gesuchstellers S. und der Gesuchsgegnerin G. bzw. deren jeweiligen Vorgängerfirmen bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Die Gesuchsgegnerin G. belieferte die Einzelfirma des Gesuchstellers S. gemäss Vereinbarung vom 11. September 1996 mit Chlor, Strom und Wasser und übernahm die anfallenden Abwässer und Abgase. Am 7. November 2008 kündigte die Gesuchsgegnerin G. die Vereinbarung vom 11. September 1996 unter Berufung auf wichtige Gründe und veränderte Verhältnisse per 12. November 2008. Dieser Kündigung waren Pressemitteilungen betreffend die Stillegung des Betriebs der Gesuchsgegnerin G. und diverse Schreiben zwischen den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern vorangegangen.\nDer Gesuchsteller S. reichte in der Folge beim zuständigen Richteramt ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegen die Gesuchsgegnerin G. ein. Darin stellte er unter anderem den Antrag, der Gesuchsgegnerin G. sei zu befehlen, die Vereinbarung vom 11. September 1996 gegenüber dem Gesuchsteller S. zu erfüllen. Die superprovisorische Verfügung wurde wie beantragt erlassen und im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt. Die Zivilkammer des Obergerichts weist den gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten erhobenen Rekurs ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Gemäss § 255 lit. d Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicher zu stellen, wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu erreichen ist. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, Bern 1979, S. 19).\nb) Die Gesuchsgegnerin G. bringt zunächst vor, bei der angefochtenen einstweiligen Verfügung handle es sich um eine unzulässige Leistungsmassnahme. In Lehre und Rechtsprechung sei strittig, ob Leistungsmassnahmen überhaupt zulässig seien und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Zudem habe das Obergericht des Kantons Solothurn in einem älteren Entscheid festgehalten, dass der Rechtsschutz gemäss § 255 lit. d ZPO für Leistungsansprüche im Sinne der Verurteilung zu einem Tun nach konstanter Praxis nicht gewährt wird.\nc) Der Gesuchsteller S. hält dem entgegen, das Bundesgericht habe unter Hinweis auf den Grundsatz «pacta sunt servanda» die Möglichkeit der Anordnung der vorläufigen Erfüllung eines Vertrages im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ausdrücklich bejaht. In seiner neueren Rechtsprechung sei auch das Obergericht des Kantons Solothurn der Ansicht, dass als vorsorgliche Massnahme alles angeordnet werden könne, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein kann. Ausserdem werde die Verurteilung zu einem Tun in § 258 ZPO als zulässiger Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorgesehen."}