Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin eventuell entgegenstehen. Die im Prozess ergehende Entscheidung kann somit auf die materielle Rechtslage des Dritten einwirken, das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist glaubhaft gemacht. Der Rekurs ist abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juli 2008 (ZKREK.2008.163)