Tatsächlich hat die Beklagte angekündigt, dass sie im Falle ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene Rückgriff nehmen werde. Die Intervenientin macht geltend, sie habe ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft, obsiege. Diese Begründung ist einleuchtend. Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin eventuell entgegenstehen.