Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern ausschliesslich glaubhaft zu machen. Das Interesse ist dann als ein rechtliches zu qualifizieren, „wenn die im Prozess ergehende Entscheidung auf die materielle Rechtslage des Dritten irgendwie einwirken, eine ungünstige Entscheidung sie beeinträchtigen oder doch gefährden kann (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn, 1968 Nr. 7 mit Hinweis auf BGE 65 II 242; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, S. 208). d)