Die Rekurrentin macht geltend, die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen. Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde (§ 41 ZPO). Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern ausschliesslich glaubhaft zu machen.