Die Beklagte konnte sich somit zur Angabe des Grundes durch die Intervenientin nicht äussern. Da im vorliegenden Rekursverfahren aber neue Behauptungen und Beweismittel angebracht werden können (§ 303 ZPO) und die Zivilkammer des Obergerichts volle Kognition hat (§ 300 Abs. 2 ZPO), ist dieser Mangel als geheilt zu betrachten. So bezieht sich die Rekurrentin denn auch in der Rekursbegründung auf das Schreiben des Vertreters der Streitberufenen. Die Rekurrentin macht geltend, die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen.