Die Beklagte hat angekündigt, dass sie im Fall ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene als ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen Rückgriff nehmen wolle. Es gehe also nicht um irgendwelche „taktischen oder emotionalen Interessen“, sondern die Beklagte habe vielmehr ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation obsiege, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat danach die angefochtene Verfügung erlassen, ohne die Beklagte (noch einmal) anzuhören. Die Beklagte konnte sich somit zur Angabe des Grundes durch die Intervenientin nicht äussern.