Der Vertreter der Beklagten hat dies in seiner Stellungnahme dann auch moniert, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Streitberufenen (und den Klägern) eine Frist zur kurzen schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat. Am 23. Mai 2008 erklärte die Streitberufene, der Anwalt der Beklagten nenne den – offensichtlichen und damit nicht mehr speziell erwähnenswerten – Grund der Intervention gleich selber: Die Beklagte hat angekündigt, dass sie im Fall ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene als ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen Rückgriff nehmen wolle.