Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention angehört werden. Danach hat der Richter über die Zulässigkeit der Intervention zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Erklärung der Intervention ohne Angabe des Grundes. Aufgrund dieser Eingabe wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert, ohne den Grund der Intervention zu kennen. Der Vertreter der Beklagten hat dies in seiner Stellungnahme dann auch moniert, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Streitberufenen (und den Klägern) eine Frist zur kurzen schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat.