Auch wenn die wörtliche Auslegung nahelegt, dass die Angabe des Grundes in der Interventionserklärung enthalten sein muss, kann nicht ausschlaggebend sein, ob dies in ein und demselben Schreiben geschieht. So ist es denkbar, dass bei Fehlen des Grundes in der Interventionserklärung der Instruktionsrichter eine Ergänzung verlangt, soll doch der Richter die Parteien unter anderem auf Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen (§ 58 Abs. 4 ZPO). Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention angehört werden.