Nach § 42 Abs. 1 ZPO erfolgt die Nebenintervention in einer schriftlichen Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will. Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die schriftliche Erklärung an die Parteien zugestellt wird und entscheidet nach deren Anhörung über die Zulässigkeit der Intervention (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die wörtliche Auslegung nahelegt, dass die Angabe des Grundes in der Interventionserklärung enthalten sein muss, kann nicht ausschlaggebend sein, ob dies in ein und demselben Schreiben geschieht.