Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will (§ 42 Abs. 1 ZPO). c) Die Rekurrentin rügt nun, der Grund der Intervention sei unter Verletzung von § 42 Abs. 1 ZPO nicht in der Interventionserklärung, sondern erst in der späteren Stellungnahme genannt worden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO erfolgt die Nebenintervention in einer schriftlichen Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will.