Will sich der Streitberufene auf die Seite der Gegenpartei schlagen, ist eine Nebenintervention nach den §§ 41 ff. ZPO möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. b) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zu Gunsten der einen Partei entschieden wird, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit anschliessen (§ 41 ZPO). Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will (§ 42 Abs. 1 ZPO).