Stattdessen erklärte sie, sie schliesse sich den Klägern als Intervenientin an. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte und Rekurrentin) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht von vornherein ausschliessen. Ansonsten könnte eine Partei mit der Streitverkündung an einen Dritten eine Nebenintervention zu Gunsten der Gegenpartei beliebig verhindern. § 46 Abs. 1 Abs. 1 ZPO regelt somit bloss die Rechte des Streitberufenen, wenn er sich auf die Seite des Streitverkünders schlagen will, und ist in dem Sinne nicht abschliessend. Will sich der Streitberufene auf die Seite der Gegenpartei schlagen, ist eine Nebenintervention nach den §§ 41 ff.