Sachverhalt: Die Beklagte verkündete einer dritten Gesellschaft den Streit. Die dritte Gesellschaft ergriff daraufhin aber keines der ihr offenstehenden Mittel nach § 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1), sondern schloss sich dem Kläger (Gegenpartei der Streitverkünderin) als Nebenintervenientin an. Die Zivilkammer weist den Rekurs der Beklagten ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Die Streitberufene verzichtete darauf, sich der Streitverkünderin als Nebenintervenientin anzuschliessen. Stattdessen erklärte sie, sie schliesse sich den Klägern als Intervenientin an.