SOG 2008 Nr. 4 §§ 42 und 46 Abs. 1 ZPO. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht von vornherein ausschliessen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Angabe des Grundes der Intervention in der schriftlichen Erklärung nach § 42 Abs. 1 ZPO enthalten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention angehört werden. Sachverhalt: Die Beklagte verkündete einer dritten Gesellschaft den Streit.