{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2008-163_2008-07-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101498&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f1d6614d58ff4cd4f5d567260490250d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2008.163", "Beklagte"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 30.07.2008 ZKREK.2008.163 (Beklagte)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit der Intervention"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:03", "Checksum": "cd95e94ea44d5a524bb996f5098acfe6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 30.07.2008 ZKREK.2008.163 (Beklagte)\nRegeste:\nZulässigkeit der Intervention\n\n\nDie Rekurrentin macht geltend, die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen. Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde (§ 41 ZPO). Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern ausschliesslich glaubhaft zu machen. Das Interesse ist dann als ein rechtliches zu qualifizieren, „wenn die im Prozess ergehende Entscheidung auf die materielle Rechtslage des Dritten irgendwie einwirken, eine ungünstige Entscheidung sie beeinträchtigen oder doch gefährden kann (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn, 1968 Nr. 7 mit Hinweis auf BGE 65 II 242; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, S. 208).\nd) Die Amtsgerichtstatthalterin hat erwogen, dass das rechtliche Interesse der Streitberufenen als ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen allein durch die Tatsache eines möglichen Rückgriffes der Beklagten auf die Intervenientin genügend glaubhaft dargetan worden sei. Tatsächlich hat die Beklagte angekündigt, dass sie im Falle ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene Rückgriff nehmen werde. Die Intervenientin macht geltend, sie habe ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft, obsiege. Diese Begründung ist einleuchtend. Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin eventuell entgegenstehen. Die im Prozess ergehende Entscheidung kann somit auf die materielle Rechtslage des Dritten einwirken, das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist glaubhaft gemacht. Der Rekurs ist abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juli 2008 (ZKREK.2008.163)"}