Der Betrag ist ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen, den der Rekurrent in monatlichen Raten von Fr. 118.-- bezahlen kann und der im Sinne des Kreisschreibens des Obergerichts vom 24. April 1990 (SOG 1990 Nr. 17) einzufordern und abzurechnen ist. In diesem Sinne ist der Rekurs gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutzuheissen (…). Da das Scheidungsverfahren nicht einfach ist, bedarf der Rekurrent zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. (…) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juli 2008 (ZKREK.2008.159)