Verhältnismässigkeit verzichtet werden (Bühler, a.a.O., S. 182 f.). In einem bis zwei Jahren wird der Rekurrent mit dem errechneten Überschuss von monatlich Fr. 118.-- minimal Fr. 1'416.--, maximal Fr. 2'832.-- an die Prozesskosten bezahlen können, was mehr als 20 % der voraussichtlichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht. Damit rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren. Der Betrag ist ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen, den der Rekurrent in monatlichen Raten von Fr. 118.-- bezahlen kann und der im Sinne des Kreisschreibens des Obergerichts vom 24. April 1990 (SOG 1990 Nr. 17) einzufordern und abzurechnen ist.