Als geringfügig sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er quantitativ nicht mehr als ca. 20 % der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, diesen Anteil der Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann innert einer solchen Zeitspanne nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten aus eigenen Mitteln getilgt werden, sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verpflichtung des Gesuchstellers zu Ratenzahlungen an die Gerichtskasse und/oder seinen Anwalt aus Gründen der