Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein geringfügiger Aktivsaldo, ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu gewähren. Als geringfügig sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er quantitativ nicht mehr als ca. 20 % der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, diesen Anteil der Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren.