Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17 lit. D.d). Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein geringfügiger Aktivsaldo, ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu gewähren.