Würde die Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist (§ 109 Abs. 2 ZPO). Mit der teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag festgelegt werden, den eine Partei insgesamt an die Prozesskosten zu leisten hat. Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17 lit. D.d).