Im vorliegenden Fall ist unter den gegebenen Umständen von einem relativ kostspieligen Prozess auszugehen. Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert einem bis zwei Jahren bezahlt werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen zu können. Dies wird dem Rekurrenten mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 118.00 nicht möglich sein. Würde die Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist (§ 109 Abs. 2 ZPO).