Immerhin lässt der Rekurrent festhalten, das sich abzeichnende Verfahren beinhalte diverse Streitpunkte, insbesondere würden die persönliche Rente sowie die weitere Benutzung der Liegenschaft durch die Ehefrau kaum überbrückbare Differenzen auslösen. Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als kostspielig einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen. Alfred Bühler zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von ca. Fr. 5'000.00 (Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden Fall ist unter den gegebenen Umständen von einem relativ kostspieligen Prozess auszugehen.