Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185). Beim im Streit liegenden Ehescheidungsverfahren ist noch nicht absehbar, ob sich dieses mit einer umfassenden Konvention relativ einfach abschliessen lässt oder ob das Verfahren aufwändiger wird. Immerhin lässt der Rekurrent festhalten, das sich abzeichnende Verfahren beinhalte diverse Streitpunkte, insbesondere würden die persönliche Rente sowie die weitere Benutzung der Liegenschaft durch die Ehefrau kaum überbrückbare Differenzen auslösen.