2. (…) Der Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 5P.219/2003, 118 Ia 370 f.). Die gesuchstellende Partei sollte mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen. Bei weniger aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen sollten die Prozesskosten innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008, S. 574; Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185).