Der Ehemann erhob dagegen Rekurs. Die Zivilkammer heisst diesen teilweise gut und bewilligt die integrale unentgeltliche Rechtspflege teilweise. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 106 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen.