SOG 2008 Nr. 5 Art. 29. Abs. 3 BV, §§ 106, 109 Abs. 2 und 110 ZPO. Teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Kann ein bedeutender Anteil der Prozesskosten, d.h. mehr als 20 % der mutmasslichen Gerichtskosten und (eigenen) Anwaltskosten, innert einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren, aus eigenen Mitteln getilgt werden, rechtfertigt sich eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sachverhalt: In einem Ehescheidungsverfahren wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Der Ehemann erhob dagegen Rekurs.