Der Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit. Im Übrigen wird das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es dem Rekurrenten mit dem oben errechneten Überschuss von Fr. 574.45 möglich ist, seine Parteikosten innert nützlicher Frist (1 bis 2 Jahre) zu bezahlen. Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 11. April 2007 (ZKREK.2007.34)