Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen. Der Rekurrent ist somit verpflichtet, Fr. 8'000.-- von seinem Vermögen in den Prozess zu investieren. Damit hat er einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit.