Es existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge. Der zu belassende Notgroschen ist aber um so grosszügiger und höher anzusetzen, je prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So soll einem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.-- für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist, seine künftigen Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten (Bühler, a.a.O., S. 31). Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen.