Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Zur Finanzierung eines Prozesses muss grundsätzlich auch das Vermögen angezehrt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem Prozessierenden aber ein Notgroschen zu belassen (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, Vortrag im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Stiftung für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter vom 8./9. März 2001, S. 30). Es existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge.